Dienstag, 3. Dezember 2024

Neuigkeiten zur Kilometergeldverordnung ab 2025

Neuigkeiten zur Kilometergeldverordnung ab 2025

Nach 16 Jahren ohne Anpassung wird das amtliche Kilometergeld ab dem 1. Jänner 2025 endlich aktualisiert. Die Erhöhung betrifft alle Fahrzeugarten – von PKW über Motorräder bis hin zu Fahrrädern – und stellt eine deutliche Verbesserung dar.

Was ist das Kilometergeld?

Das Kilometergeld ist eine Pauschale, die Kosten wie Treibstoff, Versicherung, Abschreibungen und Reparaturen abdeckt, wenn Sie Ihr Privatfahrzeug beruflich oder betrieblich nutzen. Die Berechnung erfolgt pro gefahrenem Kilometer und vereinfacht die Abrechnung, indem sie die genaue Erfassung einzelner Ausgaben ersetzt.

Neue Kilometergeld-Sätze

 

ab 1.1.2025

bis 31.12.2024

Jährliche Obergrenze

Autos

0,50 €

0,42 €

unverändert: 30.000 km

Mitfahrer

0,15 €

0,05 €

 

Motorräder

0,50 €

0,24 €

unverändert 30.000 km

Fahrräder und E-Bikes

0,50 €

0,38 €

NEU ab 2025: 3.000 km (bis 31.12.2024: 1.500 km)

Was bedeutet das für Sie?

Die neuen Kilometergeldsätze regeln die steuerrechtliche Begünstigung und damit die höchstmögliche Abschreibungsmöglichkeit. 

  • Für Arbeitnehmer: Wer sein privates Fahrzeug für die Arbeit oder Fortbildungen nutzt, erhält aufgrund der arbeitsrechtlichen Ansprüche in den Kollektivverträgen einen entsprechenden Fahrtkostenersatz. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer die steuerrechtlich festgelegten Kilometergeld-Höchstsätze als Differenzwerbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
  • Für Arbeitgeber: Wenn Ihre Mitarbeiter ihr eigenes Fahrzeug für berufliche Fahrten (außer Fahrtstrecke Wohnung zur Dienststätte) nutzen, gelten weiterhin die arbeitsrechtlichen Ansprüche laut den Kollektivverträgen. Die neuen Km-Sätze stellen die gesetzlich geregelte Höchstgrenze und damit steuerlich anerkannten Betriebsausgaben dar.
  • Für Selbstständige: Sie können die pauschalen Kilometergelder als Betriebsausgaben abrechnen, falls Sie das Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen. Klargestellt wurde auch, dass eine parallele Abschreibung von Kilometergeldern für ein im Betriebsvermögen befindliches Wirtschaftsgut nicht möglich ist.

Der Nachweis für beruflich oder betrieblich geltend gemachte Kilometergelder hat durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung der steuerlichen Fahrten (wie Zweck der Fahrt, Start- und Zielpunkt, Kilometerstand, zurückgelegte Kilometer) ermöglichen. Es muss sichergestellt sein, dass nachträgliche Änderungen, Streichungen und Ergänzungen entweder technisch ausgeschlossen sind oder klar nachvollziehbar sind. Am besten geeignet ist dabei ein Fahrtenbuch. Lohnabgabenprüfer legen hier sehr strenge Maßstäbe an und überprüfen einzelne Fahrten penibel mit Routenplanern.

Fazit

Die neue Kilometergeldverordnung bietet eine einfachere und fairere Regelung für die Abrechnung von beruflich und betrieblich bedingten Fahrten. Sollten Sie weitere Fragen haben oder individuelle Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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